Satzung

Satzung des Vereins Bürgerverein Bamberg-Ost e. V.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Bamberg-Ost VII. Distrikt e. V.“ und hat seinen Sitz in Bamberg.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg (VR 146) eingetragen. Gründungsdatum ist der 26.03.1954.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2
1. Der Verein beabsichtigt, die Bürger von Bamberg-Ost auf paritätischer Grundlage zusammenzuschließen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Förderung der Interessen der Bürger im Stadtgebiet Bamberg-Ost
b) Hebung des Gemeinschaftssinnes im Stadtgebiet Bamberg-Ost
c) Besprechung kommunaler Angelegenheiten zur Förderung des Gemeinwohls der Stadt Bamberg
d) Pflege guter bürgerlicher Gesinnung
e) Betreuung der Jugendlichen aller Mitglieder
f) Betreuung älterer Mitglieder.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mitgliedschaft

§ 4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere die Bürger von Bamberg-Ost. Der Wegzug eines Vereinsmitglieds aus dem VII. Distrikt hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft.

§ 7
Über die Aufnahme im Bürgerverein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die der Ausschuss endgültig entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 8
Jedes Mitglied erhält innerhalb von 3 Monaten nach der endgültigen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag eine Mitteilung über die Vereinsaufnahme.

§ 9
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Bürgerverein muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Jahresbeitrages bleibt bestehen.

§ 10
Bei Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes ist die Genehmigung des Vereinsausschusses nötig.

IV. Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 11
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen, die durch den Vorstand bearbeitet werden müssen.

§ 12
Ohne Verpflichtung kann der Bürgerverein bedürftigen Mitgliedern, zu gegebener Zeit, soziale Hilfen gewähren (Weihnachten/ Kinderbescherung).

§ 13 – Beiträge
1. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder entrichten für das Aufnahmejahr den vollen Jahresbeitrag.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr fest.

3. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils im zweiten Quartal des Jahres für das laufende Jahr erhoben.

4. Gegen Mitglieder, die fällige Vereinsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung innerhalb von 4 Wochen nicht nachentrichten, ist das Ausschlussverfahren einzuleiten, falls nicht eine begründete Notlage vorliegt.

5. Bezahlte Beiträge von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern werden nicht zurückerstattet.

§ 14
Die ernannten Ehrenmitglieder und die Ehrenvorsitzenden des Bürgervereins sind vom Vereinsbeitrag befreit.

V. Verwaltung des Bürgervereins

§ 15
Organe des Bürgervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Vereinsausschuss

§ 16
1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, den zwei Schatzmeistern, den zwei Schriftführern und dem Vorsitzenden des Festausschusses (Gesamtvorstand).

2. Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die ideelle Förderung des Vereinszwecks
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den zweiten Vorsitzenden
d) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 17
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Gesamtvorstand
b) bis zu zehn gewählten Mitgliedern
c) den Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
d) Stadträten, soweit diese Mitglied im Verein sind
e) Leitende Geistliche der örtlichen Gemeinden der katholischen und evangelischen Kirche.

2. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Dem Vereinsausschuss obliegt im Besonderen:
a) die Prüfung der Jahresabrechnung durch die Revisoren zu sichern und das Ergebnis zur Kenntnis zu nehmen.
b) über gestellte Anträge zu entscheiden
c) erhobene Beschwerden über Beschlüsse des Vorstandes zu verbescheiden.

4. Der Ausschuss ist berechtigt, zu seinen Sitzungen die Vertreter von Vereinseinrichtungen und Ausschüssen sowie Sachverständige beizuziehen.

5. Vordringliche Entscheidungen vereinswichtiger Art werden vereinsintern dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet. In dringenden Ausnahmefällen ist der Vorstand allein berechtigt, notwendige Entscheidungen zu treffen. Der Vorstand unterrichtet davon nachträglich den Ausschuss.

§ 18
1. Die Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen, in Verhinderungsfalle durch den zweiten Vorsitzenden. Es ist mindestens eine Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr abzuhalten.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Durchführung von Wahlen
b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c) die Beschließung der Auflösung des Vereins
d) die Genehmigung von Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f) die Beschließung von Beitragserhöhungen

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Abweichend hiervon kann die Einladung zur Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe in der Tagespresse unter Einhaltung der vorbezeichneten Ladungsfrist erfolgen.

4. Geplante Satzungsänderungen sind bei der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung kann auch per Akklamation erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden von einem Schriftführer protokolliert und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

6. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Die übrigen Vorstandsmitglieder können nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung auch per Akklamation gewählt werden.

§ 19
Die Änderung der Satzung ist in einer Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder zulässig.

§ 20
1. Die Mittel des Bürgervereins sind zweckgebunden.

2. Zahlungen werden in der Regel unbar vorgenommen. Die/der Schatzmeister/in führt solche nur in Abstimmung mit der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden durch.

VI. Ehrungen

§ 21
1. Mitglieder, die dem Bürgerverein 20 Jahre angehören, wird die Ehrennadel in Silber, solche die dem Verein 40 Jahre angehören, die Ehrrennadel in Gold verliehen.

2. Diese Ehrennadeln können auch für besondere bzw. außerordentliche Verdienste um den Bürgerverein verliehen werden.

3. Der Vorstand kann mit vorheriger Zustimmung des Ausschusses, Personen, die sich um den Bürgerverein und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4. Ehrenvorsitzender kann ein langjähriger Vorsitzender sein, wenn ihm diese Auszeichnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen wird.

VII. Auflösung des Bürgervereins

§ 22
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine mindestens 8 Tage vorher zu diesem Zweck anberaumte außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen 4/5 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bamberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.